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Salzburg Card - Nutzungsbedingungen
Funktionsweisen und Benützungsbedingungen unseres elektronischen Zutrittsystems:
"Aus einem zeitweise gänzlichen oder teilweisen Ausfall des elekronischen Systems können seitens des Kunden gegenüber den Vertragspartnern der Fremdenverkehrsbetriebe der Stadt Salzburg keine wie immer gearteten Schadenersatzansprüche abgeleitet werden, dies unbeschadet des Anspruches des Kunden auf das gesamte zugesicherte Angebot und Dienst- und sonstigen Leistungen im Sinne der Benützungsbedingungen, welches diesfalls auch ohne Unterstützung durch das elektronische System in vollem Umfang konsumiert werden kann."
Garantieerklärung der Landeshauptstadt Salzburg gemäß § 6 Reisebüro-Sicherungsverordnung in der Fassung vom 15.01.1998 liegt mit Gemeinderatsbeschluss vom 03.02.1999 vor.
Garantieerklärung
Die Landeshauptstadt Salzburg erteilt gemäß §6 der Reisebürosicherungsverordnung (Beilage: BGBl. Nr. 10/1998) eine unwiderrufliche Garantieerklärung für sämtliche Packages bei welchen die Fremdenverkehrsbetriebe der Stadt Salzburg, Auerspergstraße 7, A-5020 Salzburg, als Reiseveranstaltuer auftreten.
Veranstalter Nr.: 1999/0008
Beschlossen im Gemeinderat am 03.02.1999.
- Mit der ersten Nutzung der Card beginnt die jeweilige Gültigkeitsdauer.
- Durch das Einstecken der Chipkarte in das Lesegerät wird die jeweilige Leistung abgebucht.
- Bitte haben Sie Ihre Chipkarte immer zur Hand, denn nur diese gilt als Fahrausweis für die öffentlichen Verkehrsmittel.
- Die Karte ist nur vollständig ausgefüllt gültig und nicht übertragbar.
- Bei Verlust der Karte kann kein Ersatz geleistet werden.
- Ebenfalls kein Kostenersatz bei Schließtagen von Sehenswürdigkeiten und anderen Leistungsträgern.
- Für innerhalb der Gültigkeitsdauer nicht verbrauchte/nicht konsumierte Bits/Leistungen kann kein Kostenersatz erfolgen.
"Aus einem zeitweise gänzlichen oder teilweisen Ausfall des elekronischen Systems können seitens des Kunden gegenüber den Vertragspartnern der Fremdenverkehrsbetriebe der Stadt Salzburg keine wie immer gearteten Schadenersatzansprüche abgeleitet werden, dies unbeschadet des Anspruches des Kunden auf das gesamte zugesicherte Angebot und Dienst- und sonstigen Leistungen im Sinne der Benützungsbedingungen, welches diesfalls auch ohne Unterstützung durch das elektronische System in vollem Umfang konsumiert werden kann."
Garantieerklärung der Landeshauptstadt Salzburg gemäß § 6 Reisebüro-Sicherungsverordnung in der Fassung vom 15.01.1998 liegt mit Gemeinderatsbeschluss vom 03.02.1999 vor.
Garantieerklärung
Die Landeshauptstadt Salzburg erteilt gemäß §6 der Reisebürosicherungsverordnung (Beilage: BGBl. Nr. 10/1998) eine unwiderrufliche Garantieerklärung für sämtliche Packages bei welchen die Fremdenverkehrsbetriebe der Stadt Salzburg, Auerspergstraße 7, A-5020 Salzburg, als Reiseveranstaltuer auftreten.
Veranstalter Nr.: 1999/0008
Beschlossen im Gemeinderat am 03.02.1999.